ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ALLGEMEINES
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich von einem Geschäftsführer der Gesellschaft anders vereinbart, erfolgen alle Verkäufe zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, und kein Beauftragter oder Vertreter der Gesellschaft ist befugt, diese Geschäftsbedingungen oder einzelne Bestimmungen davon abzuändern oder wegzulassen. Auf den Bestellformularen des Käufers abgedruckte Geschäftsbedingungen sind nur insoweit verbindlich, als sie nicht im Widerspruch zu diesen Geschäftsbedingungen stehen und ausdrücklich schriftlich von einem Geschäftsführer der Gesellschaft vereinbart wurden.
2. ANNAHME UND PREISÄNDERUNG
2.1 Von der Gesellschaft abgegebene Angebote, sei es mündlich oder schriftlich, stellen keine verbindlichen Angebote dar und unterliegen der Annahme durch die Gesellschaft nach Eingang der Bestellung des Käufers; ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Annahme oder durch die Lieferung bzw. Teillieferung der Waren durch die Gesellschaft zustande, wobei stets gilt, dass alle Lieferungen gemäß diesen Verkaufsbedingungen erfolgen.
2.2 Alle vom Unternehmen angebotenen oder aufgeführten Preise basieren auf den Preisen der Lieferanten des Unternehmens oder den vom Unternehmen zum Zeitpunkt des Angebots oder der Auflistung geschätzten Kosten und unterliegen vor dem Versand einer Anpassung, um etwaige Erhöhungen dieser Preise oder Kosten oder von Steuern oder Abgaben abzudecken, die vor der Lieferung eintreten könnten; diese Preise (einschließlich der Kosten für die Verpackung der Waren) verstehen sich ab Werk und ohne Mehrwertsteuer oder sonstige Verbrauchssteuern
2.3 Bei Exporten behält sich das Unternehmen das Recht vor, den angebotenen Preis anzupassen, um den Wechselkurs für den Kauf der jeweiligen Währung in Pfund Sterling widerzuspiegeln
3. LIEFERUNG
3.1 Das Unternehmen wird sich in angemessener Weise bemühen, die Lieferung zum angegebenen Zeitpunkt durchzuführen; Liefertermine gelten jedoch lediglich als Schätzungen, und die Einhaltung der Lieferfristen ist nicht verbindlich. Das Unternehmen haftet nicht für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die direkt oder indirekt aus einer nicht fristgerechten Lieferung innerhalb des voraussichtlichen Zeitraums oder aus anderen Gründen entstehen.
3.2 Die Ware gilt als geliefert, sobald sie das Gelände des Unternehmens verlässt; mit der Lieferung geht die Gefahr der Zerstörung, des Verlusts oder der Beschädigung auf den Käufer über.
3.3 Bei Teillieferungen ist der Käufer nicht berechtigt, die Lieferung mangelhafter Ware in einer einzelnen Teillieferung oder die verspätete Lieferung bzw. Nichtlieferung einer einzelnen Teillieferung als Rücktritt vom gesamten Vertrag zu betrachten.
3.4 Erteilt der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Benachrichtigung über die Lieferbereitschaft der Waren keine Lieferanweisungen, ist das Unternehmen (unbeschadet sonstiger ihm zustehender Rechte oder Rechtsbehelfe) berechtigt (jedoch nicht verpflichtet), die Waren auf Kosten des Käufers an einem beliebigen verfügbaren Ort zu lagern
3.5 Sofern nicht anders angegeben, werden die Waren per Güterzug oder Straßentransport an die vom Käufer schriftlich angegebene Adresse im Vereinigten Königreich versandt. Die Transportkosten werden dem Käufer zum Zeitpunkt des Versands auf der Rechnung für die Waren in Rechnung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4. RISIKO UND EIGENTUMSRECHT AN DEN WAREN
4.1 Die Gefahr für die Ware geht mit der Lieferung auf den Käufer über, das Eigentum an der Ware verbleibt jedoch bei der Gesellschaft und geht erst dann von der Gesellschaft auf den Käufer über, wenn der Käufer alle Beträge, die er der Gesellschaft aus welchem Grund auch immer schuldet, vollständig beglichen hat. Falls die Ware vom Käufer in einer Weise verkauft wird, durch die ein gültiges Eigentumsrecht an der Ware auf einen Dritten übergeht, während noch die vorgenannten Beträge ausstehen, handelt der Käufer als Treuhänder des Unternehmens für den Verkaufserlös oder den Anspruch auf diesen Erlös und hat der Käufer diesen Erlös auf ein separates Bankkonto einzuzahlen. Die Rechte des Unternehmens gemäß diesem Unterabsatz 4.1 erstrecken sich auf den Erlös aus einem solchen Verkauf. Keine der hierin enthaltenen Bestimmungen macht den Käufer zum Beauftragten des Unternehmens im Sinne eines solchen Weiterverkaufs
4.2 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass das Unternehmen vor der vollständigen Begleichung der oben genannten Zahlungen jederzeit die Ware wieder in Besitz nehmen, die Räumlichkeiten des Käufers betreten und die Ware von dort entfernen darf (und diese nach eigenem Ermessen zu verwerten) und dass der Käufer diese Waren bis zur vollständigen Zahlung als Treuhänder und Verwahrer getrennt und für diesen Zweck identifizierbar aufbewahren muss
4.3 Für den Fall, dass die Waren Bestandteile anderer Produkte werden oder in andere Produkte umgewandelt werden, während gemäß Ziffer 4.1 dieser Bedingungen noch Beträge ausstehen, steht dem Unternehmen das Eigentum und der Rechtsanspruch an diesen anderen Produkten zu (jedoch nicht im Wege einer Belastung), als handele es sich um die Ware, und dementsprechend gilt diese Klausel 4, soweit angemessen, auch für diese anderen Produkte, vorbehaltlich des Rechts des Käufers auf den Überschuss der durch die genannten Produkte erzielten Erlöse, der über die der Gesellschaft gemäß den vorliegenden Bestimmungen zustehenden Beträge hinausgeht
4.4 Jede stillschweigende Befugnis des Käufers, die Waren im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs an Dritte zu verkaufen und das Eigentum daran auf diese zu übertragen oder daraus Produkte herzustellen oder diese Produkte zu verkaufen, besteht so lange fort, bis das Unternehmen dem Käufer etwas anderes mitteilt oder bis eines der folgenden Ereignisse eintritt: –
4.4.1 eine Mitteilung an den Käufer, dass ein Zwangsverwalter oder ein anderer Verwalter oder Geschäftsführer in Bezug auf sein Unternehmen oder einen wesentlichen Teil davon oder andere Vermögenswerte oder Vermögensgegenstände bestellt werden soll oder wurde
4.4.2 eine Mitteilung an den Käufer, dass ein Antrag auf Liquidation des Käufers gemäß § 124 des Insolvenzgesetzes von 1986 oder anderweitig beim Käufer gestellt werden soll oder wurde, oder eine Mitteilung an den Käufer über einen Vorschlag zur Verabschiedung eines Beschlusses zur Liquidation des Käufers (einschließlich eines entsprechenden Vorschlags des Käufers selbst)
4.4.3 Für den Fall, dass die Waren Bestandteile anderer Produkte werden oder in diese umgewandelt werden, während noch Beträge fällig sind, wie in einer Entscheidung des Käufers über den Abschluss einer freiwilligen Vereinbarung oder eines Vergleichs mit seinen Gläubigern vorgesehen, oder im Falle einer Mitteilung an den Käufer und/oder einen seiner Gläubiger, dass ein entsprechender Vorschlag unterbreitet werden soll oder bereits unterbreitet wurde
4.4.4 der Käufer wird zahlungsunfähig im Sinne des Insolvenzgesetzes von 1986
4.4.5 eine Mitteilung an den Käufer, dass gegen ihn ein Antrag auf Erlass einer Verwaltungsanordnung bei den Gerichten gestellt werden soll oder dass eine Verwaltungsanordnung in Bezug auf den Käufer erlassen wurde; bei Eintritt eines solchen Ereignisses hat der Käufer unverzüglich einen Geschäftsführer der Gesellschaft zu benachrichtigen
4.5 Nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung der Gesellschaft oder bei Eintritt eines der in Absatz 4.4 oben genannten Ereignisse erlischt die stillschweigende Befugnis des Käufers zum Verkauf der Waren der Gesellschaft unverzüglich, und alle diese Waren sowie daraus hergestellte Produkte sind unverzüglich an die Gesellschaft zu liefern
5. MELDUNG VON VERLUST ODER SCHADEN
Das Unternehmen muss innerhalb von drei Tagen nach Lieferung der Ware schriftlich über etwaige Fehlmengen oder Beschädigungen und innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Rechnung darüber informiert werden, dass die Ware nicht geliefert wurde; andernfalls gilt die Ware als vom Käufer in einwandfreiem Zustand und vertragsgemäß abgenommen
6. ZAHLUNG
6.1 Die Zahlung hat ausschließlich netto in bar bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum oder, falls kein solches Datum angegeben ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Die Nichtleistung der fälligen Zahlung für Lieferungen oder Teilzahlungen im Rahmen dieses oder eines anderen Vertrags zwischen dem Käufer und dem Unternehmen berechtigt das Unternehmen, Lieferungen nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise zu verzögern, auszusetzen oder zu stornieren
6.2 Wird die Zahlung nicht bis zum Fälligkeitsdatum vollständig geleistet, behält sich das Unternehmen das Recht vor, dem Käufer Zinsen in Höhe von 2 % p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der [BARCLAYS] Bank plc auf den ausstehenden Restbetrag zu berechnen (wobei diese Zinsen ab dem Fälligkeitsdatum täglich anfallen (sowohl nach als auch vor einem etwaigen Urteil))
6.3 Die Zahlung ist fällig, unabhängig davon, ob das Eigentum an den Waren gemäß der vorstehenden Klausel 4 übergegangen ist oder nicht, und das Unternehmen ist (unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsmittel) dementsprechend berechtigt, den Kaufpreis einzuklagen, sobald dieser fällig ist, auch wenn das Eigentum an den Waren noch nicht übergegangen ist
7. HAFTUNG
7.1 Der Käufer hat die Ware bei Lieferung zu prüfen. Das Unternehmen wird nach eigenem Ermessen durch Reparatur oder Ersatz alle Mängel an der Ware beheben, die ausschließlich auf fehlerhafte Verarbeitung oder Materialien zurückzuführen sind und dem Unternehmen schriftlich gemeldet werden; bei Mängeln, die bei einer angemessenen Prüfung feststellbar sind, muss diese Meldung innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Lieferdatum erfolgen, und bei Mängeln, die bei einer angemessenen Prüfung nicht feststellbar sind, muss diese Meldung innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Feststellung des Mangels erfolgen, vorausgesetzt, dass:
7.1.1 sich die genannten Verpflichtungen des Unternehmens nicht auf Mängel erstrecken, die durch vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit (außer durch Mitarbeiter oder Beauftragte des Unternehmens), unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, Transport, Installation oder durch normale Abnutzung verursacht wurden; und
7.1.2 die Ware, falls vom Unternehmen verlangt und auf Kosten des Käufers, innerhalb von vierzehn Tagen nach Meldung des Mangels verpackt und gemäß den Anforderungen des Unternehmens transportiert zurückgesandt wird; und
7.1.3 Die genannten Verpflichtungen des Unternehmens gelten in jedem Fall nur, sofern die Nutzung des betreffenden Produkts dessen normale Nutzungsdauer nicht überschritten hat oder, falls diese kürzer ist, für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Lieferdatum.
7.2 Vorbehaltlich der hierin festgelegten Bestimmungen und der Haftung für Tod oder Körperverletzung, die auf Fahrlässigkeit seitens des Unternehmens zurückzuführen sind, sowie vorbehaltlich eines Verstoßes gegen die gesetzlich implizierten Zusicherungen des Unternehmens hinsichtlich des Eigentumsrechts, werden alle ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingungen, Zusicherungen oder Gewährleistungen hinsichtlich der Beschreibung, Qualität oder Eignung der Waren oder anderweitig ausdrücklich ausgeschlossen
7.3 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Abschnitt 2 des Unfair Contract Terms Act 1977 (Haftung für Tod oder Körperverletzung infolge von Fahrlässigkeit) übernimmt das Unternehmen unter keinen Umständen die Verantwortung für direkte, indirekte oder Folgeschäden, gleich aus welchem Grund diese entstehen, die dem Käufer im Zusammenhang mit den im Rahmen des Vertrags gelieferten Waren entstehen können, unabhängig davon, ob diese Waren aus eigener Herstellung des Unternehmens stammen oder nicht
7.4 Verordnung über Elektro- und Elektronik-Altgeräte von 2013 (die „Verordnung“) – Elektro- und Elektronikgeräte aus anderen Bereichen als dem Haushalt
7.4.1 Der Käufer trägt die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Entsorgung des Produkts und des ausgetauschten Produkts gemäß den Vorschriften.
7.4.2 Der Käufer darf das Produkt oder das ausgetauschte Produkt nur gemäß den Vorschriften entsorgen.
7.4.3 Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von jeglichen Verlusten, Schäden oder Haftungsansprüchen (sowohl straf- als auch zivilrechtlicher Art) sowie von Anwaltskosten und sonstigen Kosten freizustellen und schadlos zu halten, die dem Verkäufer aufgrund eines Verstoßes gegen diese Klausel entstehen.
7.4.4 Ziffer 7.4.1 gilt nicht für Produkte, bei denen die WEEE-Recyclingkosten auf der Verkaufsrechnung des Unternehmens eindeutig als separate Kosten ausgewiesen wurden.
7.5 Verordnung über Elektro- und Elektronik-Altgeräte von 2013 (die „Verordnung“) – Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten
7.5.1 Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten können kostenlos und im Verhältnis 1:1 an den Verkäufer zurückgegeben werden, sofern diese Geräte vom gleichen Typ sind wie die vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Geräte und dieselbe Funktion erfüllt haben.
7.5.2 Alle Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, die vom Käufer an den Verkäufer zurückgegeben werden, müssen auf Kosten des Käufers an die eingetragene Anschrift des Verkäufers zurückgesandt werden.
8. HÖHERE GEWALT
Das Unternehmen ist von der Haftung gegenüber dem Käufer befreit, wenn die Erfüllung des Vertrags (insbesondere wenn sich ein vereinbarter Liefertermin verzögert) durch einen Grund, der außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegt, und insbesondere – unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden – durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Unruhen, staatliche Kontrollen, Beschränkungen oder Verbote oder sonstige staatliche Handlungen oder Unterlassungen, sei es auf lokaler oder nationaler Ebene, Feuer, Überschwemmung, Bodensenkungen, Sabotage, Unfälle, Streiks oder Aussperrungen, und haftet nicht für daraus resultierende Verluste oder Schäden, die dem Käufer entstehen
9. SICHERHEITSHINWEISE
Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Unternehmen, dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter, Beauftragten, Lizenznehmer und Kunden die vom Unternehmen oder vom Hersteller erteilten Anweisungen, soweit dies vernünftigerweise praktikabel ist, einhalten, um sicherzustellen, dass die Waren bei ordnungsgemäßer Verwendung sicher und gesundheitlich unbedenklich sind, und unter Berücksichtigung der Art der Waren alle sonstigen Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Gesundheit und Sicherheit der Personen zu gewährleisten, die mit den Waren umgehen, sie verwenden oder entsorgen.
10. GEWERBLICHER SCHUTZ- UND URHEBERRECHTE
Das Unternehmen ist bestrebt, keine Geräte zum Verkauf anzubieten, die bekannte und gültige Patente oder andere Rechte an geistigem Eigentum verletzen, haftet jedoch in keiner Weise gegenüber dem Käufer und/oder dessen Kunden für Kosten, Schäden oder entgangene Gewinne, die sich aus der Nutzung oder dem Verkauf der Waren ergeben, die Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder andere Rechte an geistigem Eigentum Dritter verletzen oder angeblich verletzen.
11. KÜNDIGUNG
11.1 Das Unternehmen kann durch Mitteilung an den Käufer jeden Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung kündigen, falls:-
11.1.1 der Käufer gegen eine dieser Geschäftsbedingungen verstößt; oder
11.1.2 der Käufer in irgendeiner Weise geistige Eigentumsrechte des Unternehmens verletzt; oder
11.1.3 der Käufer ein vom Unternehmen festgelegtes Kreditlimit überschreitet; oder
11. 1.4 der Käufer (sofern es sich um eine natürliche Person handelt) im Sinne des Insolvenzgesetzes von 1986 in Konkurs geht oder anderweitig einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern trifft oder (sofern es sich um eine Gesellschaft handelt) in Liquidation geht (sei es freiwillig oder zwangsweise) oder ein Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter für einen Teil oder die Gesamtheit ihres Vermögens oder ihres Unternehmens bestellt wird oder Gegenstand eines beim Gericht eingereichten Antrags auf Bestellung eines Insolvenzverwalters ist.
11.2 Die Kündigung des Vertrags in welcher Form auch immer lässt die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstandenen Rechte beider Parteien unberührt.
12. RECHTLICHE AUSLEGUNG
Jede Vereinbarung, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, unterliegt englischem Recht und ist entsprechend auszulegen; alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer solchen Vereinbarung ergeben, sind von den englischen Gerichten zu entscheiden.
13. SALVATORISCHE KLAUSEL UND VERZICHT
13.1 Sollte ein Teil dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen für die Parteien verbindlich
13.2 Das Versäumnis oder die Unterlassung des Unternehmens, zu irgendeinem Zeitpunkt eine der hierin enthaltenen Bestimmungen durchzusetzen, gilt nicht als Verzicht auf die Rechte des Unternehmens aus diesen Bedingungen und beeinträchtigt in keiner Weise die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ganzen oder in Teilen; das Recht des Unternehmens, spätere Maßnahmen zu ergreifen, bleibt davon unberührt
